§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- 1.1 Der Verein führt den Namen „Corrado Club Deutschland e.V.“
- 1.2 Der Sitz des Vereins ist 30880 Laatzen, Osterbrink 10 B
- 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- 1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover einzutragen
§2 – Zweck des Vereins
- 2.1 Förderung von Interesse und Enthusiasmus am Sportcoupe VW Corrado
- 2.2 Organisation von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten
- 2.3 Unterstützung der Mitglieder in Form von Information und Rat
- 2.4 Förderung der Kontakte zu Händlern und Werkstätten
- 2.5 Den Mitgliedern, soweit machbar, Privilegien und Vergünstigungen zukommen zu lassen
§3 – Gemeinnützigkeit
- 3.1 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerbegünstigten Rechtsvorschriften
- 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Corrado Club Deutschland dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- 3.3 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Corrado Club Deutschland
§4 – Mittel und Vereinsvermögen
- 4.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Überschüsse aus Veranstaltungen
§5 – Mitgliedschaft
- 5.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt
- 5.2 Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten
- 5.3 Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt des Mitglieds, Ausschluss des Mitglieds, Tod des Mitglieds
- 5.4 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
- 5.5 Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
§6 – Mitgliedsbeiträge und Spenden
- 6.1 Der Corrado Club Deutschland erhebt von jedem Mitglied einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr beschlossen wird.
- 6.2 Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
- 6.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Diese können ausschließlich vom Vorstand benannt werden.
- 6.4 Spenden darüber hinaus können sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.
§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 7.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- 7.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
- 7.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet: die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln, den Verein durch eigene Tätigkeiten zu unterstützen
§8 – Organisation des Vereins
- 8.1 Die Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder i.A. mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern die nicht Mitglied des Vorstandes sind, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- 8.2 Der Vorstand: Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart, sie vertreten den Verein rechtswirksam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur die notwendigen Auslagen vergütet. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig: Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen, Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erarbeitung und Vorlage der Aufgabenplanung für das neue Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte.
§9 - Auflösung des Vereins
- 9.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- 9.2 Bei Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene des Vereins an eine Karitative Einrichtung, die vom Vorstand zu bestimmen ist.
§10 - Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht, das für den Ort, an dem der Verein seinen Sitz hat, zuständig ist.
§11 - Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 17.05.1998 in Berlin Charlottenburg von der Gründungsversammlung erarbeitet und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hannover: 15.04.2023